AGB´s Teileverkauf
AGB`s Fahrzeugverkauf
Impressum
Anbieter:
Oliver Krücke Nutzfahrzeuge (OKN)
Anschrift und Kontaktdaten:
Gewerbe Str. 5
16727 Oberkrämer OT Eichstädt
Telefon 03304.25 32 84
Telefax 03304.25 33 47
eMail: info [at] vw-bus.com
Inhaber:
Oliver Krücke
Handlungsbevollmächtigter:
Mathias Schneider
USt-IdNr.: DE 188017969
Verantwortlicher im Sinne von § 10 Abs. 3 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV):
Oliver Krücke
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Teileverkauf
Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedinungen
§ 1 Allgemeines / Gelltungsbereich
1. Diese Geschäfts- und Verkaufsbedinungen der Firma Oliver Krücke Nutzfahrzeuge sind Bestandteil aller unserer Angebote. Nimmt der Kunde unser Angebot an, kommt der Vertrag ausschließlich auf der Basis dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen zustande, die dann auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit diesem Kunden gelten.
2. Abweichende Geschäfts- und Verkaufsbedinungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns unverbindlich und zwar auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäfts- und Verkaufsbedinungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
4. Unternehmer im Sinne dieser Geschäfts- und Verkaufsbedinungen sind natürliche oder juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
5. Kunde im Sinne dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer.
§ 2 Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Lieferungsbedingungen bis zu unserer schriftlichen Bestätigung eines Kundenauftrags freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Einer Rückbestätigung bedarf es nicht. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ausdrücklich anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Wir sind nicht verpflichtet, Bestellungen, die auf elektronischem Wege vorgenommen werden, zu beantworten und/oder anzunehmen und Erklärung hierzu abzugeben.
4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung durch den Zulieferer nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Vergütung
1. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Oberkrämer OT Eichstädt zuzüglich Verpackung und Transporte. Die Geltendmachung weiterer Versandkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten. Erfolgt die Zahlung durch den Kunden nicht im Wege der Vorkasse, ist, soweit eine andere Zahlungsweise nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, die Vergütung per Nachnahme zu entrichten.
2. Alle Rechnungen sind, soweit nicht Zahlung per Vorkasse oder per Nachnahme erfolgt, innerhalb 10 Tagen netto Kasse ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne gesonderte Mahnung in Zahlungsverzug, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungstellung. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung gegen unseren Vergütungsanspruch nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückhaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.
2. Der Übergabe an den Kunden steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Sofern wir die Besorgung des Versandes der Ware für den Kunden übernehmen, schließen wir mit dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt einen Vertrag lediglich im Namen des Kunden ab. Eine Haftung für Angaben über Frachten und sonstige Versandkosten sowie für die Auswahl des Transportmittels ist nach Maßgabe der nachstehenden Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.
4. Teillieferungen darf der Kunde nicht zurückweisen; sie gelten als selbstständige Lieferungen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns gegenüber einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware Unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 3) und 4) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiteräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung für uns ermächtigt. Wir behalten uns vor, Die Forderung selbst einzuziehen sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware gegen Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Ansprüche des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft aus Anlaß eines Schadenfalles werden hiermit bereits an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
§ 6 Haftung / Gewährleistung
1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so wird unter Berücksichtigung unserer ökonomischen Interessen zur Behebung eines Mangels der Ware folgende Vorgehensweise vereinbart: - Bei Produkten im Wert unter einem Betrag von 600,00 Euro kann der Verbraucher zunächst nur Ersatzlieferung verlangen. - Übersteigt der Wert der Kaufsache einen Betrag von 600,00 Euro, steht uns binnen angemessener Zeit zunächst ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nachlieferung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer sind zur Untersuchung der Kaufsache sofort nach Erhalt gemäß § 377 HGB verpflichtet. Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Mängelrüge.
5. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offentsichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutrffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben oder bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.
8. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistung zwei Jahre ab Lieferung der Ware.
9. Bei gebrauchten sowie teilinstandgesetzten Sachen sowie AT-Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Kunde ist Unternehmer. In diesem Falle ist eine Gewährleistung bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen.. Zeigt der Verbraucher den Mangel nicht rechtzeitig an, ist die Gewährleistung im jedem Falle ausgeschlossen. Der Kunde ist bei rechtzeitiger Anzeige des Mangels verpflichtet, uns unabhängig seiner eigenen Verpflichtung zum Nachweis des Mangels, die Ware zur Überprüfung an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.
10. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben eine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mündliche Erklärungen Dritter, auch Angestellter unserer Unternehmung, sind für die Beschaffenheit der Ware irrelevant.
11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
12. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn, daß mit dem Kunden individuell etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Herstellergarantien bleiben hier von unberührt.
13. Gegenüber unserem Lieferanten können wir Ersatz derjenigen Aufwendigen verlangen, die wir im Verhältnis zum Endkunden zu tragen haben, soweit die an uns gelieferte Ware mangelhaft ist. Eine Pflicht zur Untersuchung gemäß § 377 HGB zur Wahrung unserer Rückgriffsrechte gemäß § 478 Abs. 2 BGB besteht gegenüber unserem Lieferanten nicht.
14. Soweit wir als Lieferant anzusehen sind, wird unsere Haftung gemäß § 478 BGB mit der Maßgabe ausgeschlossen, dass wir nicht auf Schadenersatz, sondern nur auf Nacherfüllung haften, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei Beschädigung von Leib, Leben oder Gesundheit. Im übrigen gilt § 6 Ziff. 4 entsprechend.
15. Für das Rücknahmeverfahren von Altteilen gelten unsere gesonderten Bedingungen „Altteile“.
§7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist sowie im Falle uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 8 Pauschalierter Schadenersatz
1. Sofern der Kunde uns gegenüber auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haftet, sind wir berechtigt, 25% des Rechnungsbetrages zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als entgangenen Gewinn geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Im Falle des Abschlusses eines Werktages behalten wir den Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung abzüglich ersparter Gewinn in Höhe von maximal 5% des gesamten Werklohnes.
§ 9 Schlußbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedinungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Schriftform.
AGB Stand Dez. 2008
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Fahrzeugverkauf
I. Kaufvertrag mit Beschaffenheitsvereinbarung: Schriftform und Abtretung
Sämtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Garantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
Die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel ist gleichsam nur schriftlich möglich.
Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich und unverbindlich vereinbart werden und sind schriftlich anzugeben. Fristbeginn für Lieferfristen ist der Abschluß des Kaufvertrages.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.
II. Abnahme:
Eine etwaige Probefahrt vor der Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Der Käufer hat während der Probefahrt jegliche Sorgfaltspflichten eines ordnungsgemäßen Verkehrsteilnehmers zu beachten.
Die Abnahme des Kaufgegenstandes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ist Hauptleistungspflicht des Käufers. Bleibt der Käufer mit der Abnahme länger als acht Tage ab Zugang der Anzeige der Bereit-stellung des Kaufgegenstandes im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Androhung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne.
Mit Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 10 % des vereinbarten Kaufpreises geltend machen, sofern nicht der Käufer keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt für den Verkäufer möglich.
III. Kaufpreisfälligkeit, Zahlungsverzug und Aufrechnung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die bare Zahlung des Kaufpreises fällig mit der Übergabe des Kaufgegenstandes oder dem Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen.
Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Verzugszins ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Gegenüber Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Zahlungstitel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Kaufvertrag beruht.
IV. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
1. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen berufliche Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Von der Reduzierung der Sachmangelhaftung sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgenommen.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer unverzüglich geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgegelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers
In allen anderen Fällen ist der Erfüllungsort für Sachmängel der Sitz des Verkäufers.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aus dem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen (Anmeldekosten, Zulassungsgebühren, Kosten für Werk- und Zusatzleistungen, u. a.) im Eigentum des Verkäufers.
Bis zum vollständigen Übergang des Eigentums auf den Käufer bleibt der Besitz und das Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief beim Verkäufer, der Käufer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder andere, das Sicherungsrecht des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Verfügung über den Kaufgegenstand vorzunehmen.
Bei der Geltendmachung von Rechten durch Dritte an dem Kaufgegenstand, insbesondere der Pfändung des Kaufgegenstandes oder der Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts durch eine Werkstatt, ist der Käufer verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt dem Dritten anzuzeigen und den Verkäufer schriftlich zu unterrichten.
Wurde der Abschluß einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Pflicht trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung und der Zahlung der im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Forderungen des Verkäufers in Verzug gerät oder die vorstehenden Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt schuldhaft verletzt. Der Käufer stimmt in diesem Fall einer freihändigen Veräußerung des Fahrzeugs durch den Verkäufer in Anrechnung auf die bestehende Schuld zu; der Verkäufer ist nicht an die Vorschriften über die Pfandweise Verwertung gebunden.
Nimmt der Verkäufer das Fahrzeug an sich, so sind Verkäufer und Käufer darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Verlangen des Käufers, das nur innerhalb von fünf Werktagen nach der Rücknahme geäußert werden kann, wird nach Wahl und auf Vorauszuzahlende Kosten des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Käufer einen erzielbaren Kaufpreis oder möglichen Verkauf schriftlich mitzuteilen und zugleich dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Käufer zur Meidung des Abverkaufs und zur Rückerlangung des Fahrzeugs seinen rückständigen Verpflichtungen vollständig nachkommen kann. Verstreicht die Frist fruchtlos, kann sich der Käufer auf einen Mindererlös aufgrund eines Verkaufs unterhalb eines erreichbaren allgemeinen Verkaufswerts nur berufen, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
VI. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn er, sein Vertreter, Betriebsangehöriger oder Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit vorliegt oder in den §§ 306 bis 308 BGB etwas anderes bestimmt ist.
Die Haftung des Verkäufers wegen Fehlen Garantien bleibt hiervon unberührt.
VII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder verfügt er im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Geltendmachung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz des Verkäufers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Das anwendbare Recht bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht für die Bundesrepublik Deutschland.
VIII. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.